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Informationen zu Terminen

Terminabsage & Ausfallhonorar

Unsere logopädischen Behandlungstermine sind fest für Sie beziehungsweise Ihr Kind eingeplant. Damit wir freie Zeiten möglichst neu vergeben können, bitten wir um frühzeitige Mitteilung, wenn ein Termin nicht wahrgenommen werden kann.

Wie kann ich absagen?

Bitte informieren Sie uns möglichst mindestens 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin, entweder telefonisch unter 07428 7439930 oder schriftlich per info@logopaedie-sprachblume.de. Nennen Sie nach Möglichkeit Namen und Terminzeit, jedoch keine ausführlichen Gesundheitsinformationen in einer gewöhnlichen E-Mail.

Wann kann ein Ausfallhonorar entstehen?

Ein Ausfallhonorar ist nicht automatisch bei einer Absage innerhalb von 24 Stunden oder bei Nichterscheinen geschuldet. Ob ein Anspruch besteht, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen und Umständen des Einzelfalls ab. Insbesondere ist zu berücksichtigen, ob eine Behandlung exklusiv reserviert war, ob sich der Termin anderweitig vergeben oder sinnvoll nutzen ließ, ob eine rechtlich wirksame Vereinbarung besteht und ob dem Anspruch rechtliche Gründe entgegenstehen.

Es gibt keine pauschale, ausnahmslos anwendbare Ausfallgebühr. Eine rechtlich zulässige Forderung muss im Einzelfall geprüft und begründet werden. Sie können nach den gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere Einwendungen zu nicht entstandenen beziehungsweise geringer ausgefallenen Nachteilen vorbringen. Ansprüche von gesetzlichen Krankenkassen werden dadurch nicht begründet; ein etwaiges berechtigtes Ausfallhonorar würde unmittelbar gegenüber der vertraglich verpflichteten Person geltend gemacht.

Und bei Krankheit oder Notfällen?

Auch bei Krankheit oder anderen unvorhergesehenen Ereignissen bitten wir um eine möglichst schnelle Nachricht. Ob eine Zahlung verlangt werden kann, wird stets individuell beurteilt. Bei einvernehmlicher Terminverschiebung gelten andere Voraussetzungen als beim unentschuldigten Nichterscheinen.

Wichtiger Hinweis

Diese Website-Information ersetzt keine konkrete und rechtlich geprüfte Vereinbarung zum Behandlungsvertrag und schafft für sich genommen keine Zahlungspflicht. Es gelten die gesetzlichen Vorschriften und gegebenenfalls gesondert wirksam getroffene Vereinbarungen.

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